ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (STAND 03/2009) 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie bei Schüco-Produkten die in den Schüco Produktkatalogen im Abschnitt Allgemeine Hinweise enthaltenen Technischen Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von Waren und - sinngemäß - für die Erbringung von Leistungen durch uns, auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen erfolgen. Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt der Käufer diese Bedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers wird - auch, wenn sie nicht den in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich widersprechen, sondern lediglich eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen enthalten - ausdrücklich widersprochen. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Vertragsbedingungen des Käufers. Unsere Angebote sind zur Gänze - auch für Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben - freibleibend. Bestellungen des Käufers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Leistung angenommen. Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 2. Preise Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk. Sämtliche zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. Verpackung, Verladung, Verzollung, Abgaben und Steuern, trägt der Käufer. Rabatte auf unsere Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gewährt. Wird der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, unsere Listenpreise geltend zu machen. Die in unseren Preislisten angeführten Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, unsere am Liefertag gültigen, allenfalls höheren Preise zu berechnen, wenn sich seit dem Vertragsabschluss bis zur vereinbarten Lieferung unsere der Kalkulation zugrunde liegenden Faktoren wie Preise der Lieferanten, Lohn- und Materialkosten, Zölle, Wechselkurse oder sonstige Einfuhrspesen und Steuer erhöht haben. Zuschnitte von Leichtmetallprofilen bedingen einen Aufschlag von 50 %. 3. Lieferung, Lieferzeit Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Liefertermine berechtigt den Käufer allerdings jedenfalls erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn wir trotz schriftlicher Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführen. Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie z.B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, Ausschuß wichtiger Fertigungsteile und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert. Bei Bestellungen von Leichtmetall- und Kunststoffprofilen, die eine gewisse Mindestabnahmemenge bedingen, sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % gestattet und vom Käufer zu tolerieren. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bzw. Leistung sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer - vorbehaltlich uns sonst zustehender Rechte - lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. 4. Erfüllung und Gefahrenübergang Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt auch im Fall der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug. Lieferungen auf Abruf gelten spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. 5. Mängelrüge und Gewährleistung Der Käufer hat die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung, schriftlich zu rügen. Wenn Waren unmittelbar an Dritte versandt werden, beginnen die Fristen für die Untersuchung und Rügeverpflichtung mit Einlangen der Ware beim Dritten. Ansprüche aus Mängeln verjähren, unabhängig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden (insb auf Gewährleistung, Schadenersatz, besonderes Rücktrittsrecht) für jede Art von Lieferung bzw. Leistung sechs Monate ab Gefahrenübergang. Für die Verwendbarkeit für einen bestimmten Gebrauch leisten wir nur bei ausdrücklicher Zusage Gewähr. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Lieferung von Ersatzware gleicher Art und Menge oder Verbesserung. Bei aufgrund von Spezifikationen und Anweisungen des Käufers erbrachten Leistung leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt durch Lieferung von Ersatzware bzw. Verbesserung nicht neu zu laufen. Farbabweichungen bei Eloxierung, Pulverbeschichtung bzw. sonstigen Lackierungen, sind, sofern diese innerhalb der Toleranzen der anzuwendenden Normen liegen, kein Mangel. Für das Zusammenspiel der einzelnen Teile und die in den Katalogen und Zeichnungen enthaltenen technischen Angaben eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Produkts leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir eine ausdrückliche Zusage betreffend diese Eigenschaften abgeben haben und wenn ausschließlich Original-Teile verwendet werden. 6. Schadenersatz Schadenersatzansprüche des Käufers aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vom Käufer nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Die von uns bei den gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen erteilten Anweisungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (Bedienungsanleitung) sind unbedingt einzuhalten. Bei Mißachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, daß bei Stahlprodukten das Vorhandensein von Haarrissen oder anderen nicht offenkundigen strukturellen Schwächen nicht ausgeschlossen werden kann. Er verpflichtet sich daher, diese Produkte vor Verwendung einer Überprüfung (z.B. Belastungsprobe, Druckprobe) zu unterziehen. Soweit die Produkte in Rohrleitungen eingebaut werden, oder daraus Behältnisse gefertigt werden, sind diese vor Verwendung jedenfalls durch hinreichende Proben, insbesondere Druckproben, vom Käufer zu überprüfen. Der Käufer haftet uns für sämtliche Nachteile, die uns aus einer Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen. 7. Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind unabhängig vom Eingang der Ware oder vom Zeitpunkt der Verarbeitung innerhalb vom 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir - sofern uns nicht höhere Kosten entstehen - beginnend mit dem 31. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten Verzugszinsensatzes, mindestens aber 12 % p.a. Die mit der Einbringlichmachung verbundenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten trägt der Käufer. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei Verzug des Käufers mit Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen sind wir - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, unsere Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15 % des Preises als Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. 8. Eigentumsvorbehalt a) Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung auch künftiger Forderungen, bei laufender Rechnung von Saldoforderungen aus welcher Lieferung auch immer, unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn Zahlungen unter besonderer Bezeichnung von Forderungen geleistet wurden. b) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten. Für den Fall der Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung mit fremden Waren entsteht jedenfalls Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert der Arbeitsleistung bzw. der anderen verarbeiteten Waren. Jede so verarbeitete Ware ist Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieses Vertrags und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt. c) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern. Er tritt bereits bei Vertragsabschluß alle ihm zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, bleibt jedoch zur Einziehung berechtigt, so lange er sich nicht uns gegenüber in Verzug befindet. Wir sind berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer hat den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern ordnungsgemäß durchzuführen. Der Käufer hat uns auch alle Unterlagen und Informationen zu geben, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Gelangt ein derartiger abgetretener Rechnungsbetrag an Dritte, so ist der Käufer verpflichtet diesen Betrag vom Dritten zurückzufordern und ihn an uns auszufolgen. d) Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Käufer jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Käufer gegen sonstige Vertragspflichten, so sind wir - nach unserer Wahl unter Aufrechterhaltung des Vertrags - berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen. 9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts anzuwenden. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz (1150 Wien) örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen. 10. Sonstiges Eine Übertragung der Rechte aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag an Dritte ist ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht gestattet, wobei die Abtretung von Geldforderungen frei zulässig ist. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.
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